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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
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1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Kunde ist an die Anmeldung 6 Wochen gebunden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsabschluß kann eine verhältnismäßig geringe
Anzahlung gefordert werden, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise
nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt
werden kann und der Kunde vom Veranstalter Unterlagen
erhält, aus denen sich ergibt, dass ihm eigene Rechte gegen die Leistungsträger
eingeräumt werden.
d) Soweit Unterlagen nach c) wegen der Haltung der Leistungsträger oder
der Art der Leistungsbeschaffung/Reisegestaltung nicht ausgehändigt werden
können, wird die Restzahlung kurz vor Antritt der
Reise fällig, sofern keine andere Fälligkeitsvereinbarung getroffen
ist.
e) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach
Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder gegen
Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro
ausgehändigt.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den
Umfang vertraglicher Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter
nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter
ist berechtigt, sich unter bestimmten,
in seinen Reisebedingungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, eine nachträgliche Änderung
des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich
vorgesehenem
Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat der Reisveranstalter den Kunden bis spätestens drei
Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu
setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren: Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% , Ab 29. bis 22.
Tag vor Reiseantritt: 15% , Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 25% , Ab 14
bis 7. Tag vor Reiseantritt: 65% , Ab 6. Tag vor
Reiseantritt: 80%
5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise
durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche
Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der
Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen,
wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche
Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
5.3 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die
entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon
zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des
Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die
zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn
er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird
die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungs-Bestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und
die ihm auf Wunsch zugänglich zu
machen sind.
10. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem
Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
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